Freistellungsverfahren
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 BauGB ist für den Neubau wie für den Umbau von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keine Baugenehmigung erforderlich, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Zudem müssen auch die nach § 67 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn und dem Entwurfsverfasser. Vor Baubeginn müssen die von Statik sowie Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen an der Baustelle vorliegen. Die Bauvorlagen sind bei der Gemeinde Nörvenich
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist das Regelverfahren. Es wird für die Errichtung, Änderung und Erweiterung sowie für Nutzungsänderungen für alle sonstigen Vorhaben bis 22 m Höhe durchgeführt. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies für ein genehmigungsfreies Vorhaben beantragt. Es ist auch durchzuführen, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Genehmigung ist beim Bauordnungsamt der Kreisverwaltung Düren zu beantragen.
Baugenehmigungsverfahren
Dieses "umfassende" Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durchgeführt, die besonderen Anforderungen unterliegen. Die Genehmigung ist beim Bauordnungsamt der Kreisverwaltung Düren zu beantragen.
Nutzungsänderung
Die Änderung der Nutzungsart, auch ohne bauliche Änderungen, ist genehmigungspflichtig. Je nach Vorhaben ist das vereinfachte oder normale Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Die Genehmigung ist beim Bauordnungsamt der Kreisverwaltung Düren zu beantragen.
Werbeanlagen
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen (in der Regel Werbeanlagen größer 1 m²) ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die Genehmigung ist beim Bauordnungsamt der Kreisverwaltung Düren zu beantragen.
Abbruchgenehmigung
Der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude größer 300 m³ umbauter Raum) sowie anderer Anlagen und Einrichtungen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist beim Bauordnungsamt der Kreisverwaltung Düren zu beantragen.
Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrags kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Antrag auf Vorbescheid gestellt werden. Dieser klärt unmissverständlich bereits vor dem Erwerb oder der Teilung eines Grundstücks und vor Erarbeitung des endgültigen Entwurfs die wichtigsten Fragen. Der Bauvorbescheid ist beim Bauordnungsamt der Kreisverwaltung Düren zu beantragen.
Die jeweils notwendigen Vordrucke halten wir für Sie bereit.
Auskunft aus dem Archiv
Im Bedarfsfall können Archivakten bei der Bauverwaltung eingesehen werden. Sie können Akten auch nach Terminvereinbarung zu abgeschlossenen Bauvorhaben ausleihen.
Um Ihre Anliegen zügig bearbeiten zu können, sollten Sie jedoch folgende Angaben bereithalten:
Name des Bauherrn
Bauort (Straße und Hausnummer oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer)
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nur gegen Vorlage des Eigentumsnachweises (aktueller Grundbuchauszug und/oder Vollmacht des Eigentümers) Auskünfte aus der Bauakte erteilt werden können!