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Gemeinde Nörvenich

Abmeldung

Bitte beachten Sie, dass derjenige, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, sich nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in der derzeit geltenden Fassung innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bzw. frühestens eine Woche vor dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden hat.

Beschreibung

Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 2 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.

Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Dies trifft zu wenn:

  • Es sich um die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes handelt. Die Abmeldung muss am Hauptwohnsitz erfolgen
  • sich der neue Wohnsitz im Ausland befindet
  • kein neuer fester Wohnsitz in Deutschland begründet wird (Abmeldung ohne festen Wohnsitz)

Erläuterungen und Hinweise

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