Beschreibung
Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist dürfen nur noch Auskünfte zu folgenden Daten erteilt werden:
- Familienname und Vornamen
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch Staat
- Derzeitige und frühere Anschriften
- Auszugsdatum
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Darüber hinausgehende Daten dürfen nur dann genutzt werden, wenn die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung und Nutzung der Daten eingewilligt hat oder die Verarbeitung und Nutzung unerlässlich ist in den in § 13 Abs. 2 Nummer 2 Buchstaben a) bis e) BMG genannten Fällen.